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Berufsausbildungsvertrag ArtikelDer Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einer/einem Auszubildenden (früher: Lehrling) und einem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Neben diesen beiden Hauptvertragspartnern müssen bei minderjährigen Auszubildenden noch die Erziehungsberechtigten (i.d.R. die Eltern) zustimmen. Der Vertrag ist Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und muss schriftlich abgeschlossen werden, mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes. Außerdem schreibt der Gesetzgeber die Mindestangaben vor:
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- Namen und Anschriften der Vertragspartner
- Absicht der Ausbildung (Ausbildungsberuf), sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsplan)
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Dauer der Probezeit (mindestens 1 Monat, maximal 3 Monate)
- Ort der Ausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- Sonstige Vereinbarungen
- Unterschriften aller Vertragspartner
- Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle
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Pflichten der Vertragsparteien | |
Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages gehen die Hauptvertragspartner folgende Pflichten ein:
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Pflichten des Ausbildenden | |
Der Ausbildende verpflichtet sich,
- dem Auszubildenden alle erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der vorgesehenen Zeit zu vermitteln, damit er das AusbildungsAbsicht erreichen kann;
- selbst auszubilden oder einen geeigneten Ausbilder zu bebezeichnen;
- dem Auszubildenden die Ausbildungsordung kostenlos auszuhändigen
- dem Auszubildenden kostenlos Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen;
- den Auszubildenden zu dem Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen; Das gleiche gilt auch für andere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes.
- dem Auszubildenden kostenlos ein Berichtsheft auszuhändigen und dessen Führung zu überwachen;
- dem Auszubildenden ca. Tätigkeiten zu übertragen die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
- dafür zu sorgen, daß der Auszubildende körperlich und sittlich nicht gefährdet wird;
- vom Auszubildenden sich eine Bescheinigung über die ärztliche Behandlung laut Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorlegen zu lassen;
- den Ausbildungsvertrag unverzüglich nach Abschluss unter Beifügung der ärztlichen Bescheinigung der zuständigen Stelle vorzulegen und die Eintragungins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen
- den Auszubildenden für Prüfungen freizustelle.
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Pflichten des Auszubildenden | |
Der Auszubildende verpflichtet sich,
- die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zu dem Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,
- regelmäßig die Berufsschule zu besuchen,
- mit den ihm überlassenen Werkzeugen pfleglich umzugehen,
- die betriebliche Ordnung einzuhalten,
- den Weisungen des Ausbildenden Folge zu leisten und
- an den ärztlichen Behandlungen lt. Jugendarbeitsschutzgesetz teilzunehmen.
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Beendigung des Berufsausbildungsvertrages | |
Der Vertrag endet
- während der ein- bis dreimonatigen Probezeit durch Kündigung des Vertrages durch einen der beiden Hauptvertragspartner ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, (§ 15 BBiG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__15.html))
- nach der Probezeit hat der Auszubildende Sonderkündigungsschutz. Der Ausbilder kann das Ausbildungsverhältnis ca. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch außerordentliche Kündigung beenden(§ 15 BBiG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__15.html)),
- nach der Probezeit kann der Auszubildende selbst das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen beenden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§ 15 BBiG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__15.html)),
- an dem Tag, an dem die Abschlussprüfung bestanden ist,
- bei Nicht-Bestehen der Prüfung mit dem Ende der Ausbildungszeit laut Ausbildungsvertrag. Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich dann die Ausbildung bis zur nächsten Abschlußprüfung, höchstens aber um ein Jahr.
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Das Berufsausbildungsverhältnis ist in dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Buch-Tipp: Rechte & Pflichten als Wohnungseigentümer Buch ist gut für Österreich! Ich habe gerne in diesem Buch gelesen. Alles ist leicht zu verstehen. Bis ich merkte dass dieses Buch für Österreich geschrieben ist. Das war mir bei meiner Bestellung leider entgangen. |
Überwachung und Förderung der Berufsausbildung | |
Für diese Aufgabe sind nachdem Gesetz die so genannten zuständigen Stellen verantwortlich. In der gewerblichen Wirtschaft sind das die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern. Für andere Wirtschaftsbereiche regelt das Gesetz die Zuständigkeit. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die
zuständige Stelle Ausbildungsberater zu bestellen.
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